Satzung

§ 1    Name und Sitz
§ 2    Zweck des Vereins
§ 3    Geschäftsjahr
§ 4    Geschäftsführung
§ 5    Mitgliedschaft
§ 6    Vorstand
§ 7    Eintrittsgeld und Beiträge
§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9    Mitgliederversammlung
§ 10  Wahlen und Abstimmungen
§ 11  Kassenprüfer
§ 12  Vereinsvermögen
§ 13  Auflösung des Schützenvereins
§ 14  Das Symbol der Schützengesellschaft
§ 15  Die Satzung des Schützenvereins


§1
Name und Sitz

a) Der neu gegründete Verein führt den Namen "Schützengesellschaft zu Roda 1810"
b) Der Verein versteht sich als Nachfolgeverein der im Jahre 1810 gegründeten und im Jahre 1945 verbotenen "Schützengesellschaft zu Roda"
c) Der Verein hat seinen Sitz in Stadtroda.
d) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Kreisgericht Stadtroda eingetragen werden.
e) Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namen "Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V."


§ 2
Zweck des Vereins

a) Der Schützenverein ist politisch neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Seine Hauptaufgabe sieht der Verein in der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen. Im einzelnen durch Training in der Gemeinschaft und Ausrichten von Vereinsmeisterschaften.
Des weiteren durch jährliches Ausschießen des Schützenkönigs. Eine weitere Aufgabe sieht der Verein in der Brauchtumspflege. Speziell wollen wir dies erreichen, indem wir bei öffentlichen Veranstaltungen(Strohfest, Stadionweihe, Baderöffnung usw.) mit unserer Salutkanone, Handböllern und Gewehrsalut präsent sind. Ebenso wollen wir bei Feierlichkeiten (Runde Geburtstage, Hochzeiten usw.) das Brauchtum des Böllerns und Salutschießens wieder neu beleben und durchführen.
Die Böllergruppe der SG zu Roda nimmt landesweit an Böllertreffen und gleichartigen Veranstaltungen teil.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.
e) Mitglieder erhalten weder bei Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins eine finanzielle Rückvergütung eingezahlter Beiträge.
Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Die Gelder werden für wohltätige Zwecke verwendet.
f) Mit Wirkung vom 01.01.1994 tritt die "Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V. dem Landesverband Thüringen des BDS bei und anerkennt dessen Satzung.
g) Mit Wirkung vom 01.01.2004 tritt die Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V. dem Thüringer Schützenbund e. V. sowie dem Landessportbund Thüringen e. V. bei und anerkennt dessen Satzung.


§ 3
Geschäftsjahr

a) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 4
Geschäftsführung

a) Die Geschäfte des Schützenvereins führt der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand.


§ 5
Mitgliedschaft

a) Der Schützenverein besteht aus
- aktiven,
- passiven,
sowie Ehrenmitgliedern.
b) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist der Eintritt nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtsverbindlich und muss sonst zurückgewiesen werden.
c) Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
d) Als Ehrenmitglied können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Schützenverein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand in den Mitgliederversammlungen.
e) Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.


§ 6
Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 maximal 7 Mitgliedern.
Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die jeweils amtieren Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
c) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
f ) In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 7
Eintrittsgeld und Beiträge

a) Die Beitragssätze werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Für soziale Härtefälle hat der Vorstand die Möglichkeit der Einzelfallprüfung.
b) Die Jahresbeiträge werden jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres fällig und sind bis spätestens 10.01. zu zahlen. Neue, vor dem 30.06. aufgenommene Mitglieder zahlen den gesamten Jahresbeitrag.
Alle im 2. Halbjahr aufgenommenen Mitglieder zahlen für das laufende Jahr den halben Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
c) In dem Mitgliedsbeitrag enthalten ist der Beitrag für den BDS (Bund Deutscher Sportschützen) im Landesverband Thüringen sowie der Beitrag für Schützenfreunde, welche Mitglied im TSB (Thüringer Schützenbund) und LSB (Landessportbund) Mitglied sind.
d) Nach Abzug des BDS bzw. TSB und LSB Anteils ermäßigt sich der Beitrag für die Ehefrau bzw. Partnerin (eheähnliche Gemeinschaft), welche selbst Mitglied ist, um die Hälfte des festgelegten Beitrages.


§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch das Ableben,
- durch den Austritt,
- durch den Ausschluss.
b) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Austritt steht jedem und jederzeit frei. Alle Verpflichtungen sind bis zum Tage des Austritts zu leisten.
c) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt,
- wenn trotz Mahnung die Beiträge nicht beglichen werden,
- bei Verstößen gegen die Satzung und bei Schädigung des Ansehen des Vereins,
- bei unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verein,
- bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Straftat).
d) Der Ausschluss darf erst dann erfolgen, wenn dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein verloren. Ansprüche gegenüber dem Verein, gleich welcher Art, können weder erhoben noch geltend gemacht werden.


§ 9
Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird einberufen wenn
- mindestens 10 % der Mitglieder es verlangen,
- es dem Interesse des Vereins dient,
- und zur Jahreshauptversammlung im I. Quartal des Jahres.
b) Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vor dem Termin den Mitgliedern bekanntzugeben.
c) Anträge zur Tagesordnung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden.


§ 10
Wahlen und Abstimmungen

a) Jedes anwesende, wahlberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
b) Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmen.
Die Abstimmung ist geheim, wenn nicht eine offene Abstimmung durch die Versammlung beschlossen wird.


§ 11
Kassenprüfer

a) Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die zur Überprüfung der Kasse und der Kassenführung berechtigt und verpflichtetsind. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Überprüfung der Kasse hat halbjährlich zu erfolgen.
b) In jedem Jahr ist mindestens ein Kassenprüfer neu zu wählen.


§ 12
Vereinsvermögen

a) Das Vermögen gehört dem Schützenverein.
b) Alle Gelder sind auf ein Bankkonto einzuzahlen.
c) Ein Kassenlimit von 250 € ist nicht zu überschreiten.


§ 13
Auflösung des Schützenvereins

a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
b) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, 
fällt das Vermögen des Vereins
der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Saale-Holzland-Kreis e.V. zu.
Dieser hat das Vermögen zweckgebunden, für in seiner Trägerschaft befindliche Kindergärten in Stadtroda zu verwenden.


§ 14
Das Symbol der Schützengesellschaft

a) Der Schützenverein führt ein Symbol.
b) Im Symbol wird der Name des Vereins geführt.
Im Symbol wird das Gründungsjahr des Vorgängervereins "Schützengesellschaft zu Roda 1810" geführt.
c) Das Symbol ist mehrfarbig gestaltet.


§ 15
Die Satzung des Schützenvereins

Die Satzung des Vereins "Schützengesellschaft zu Roda 1810" wurde in der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht des Kreises Stadtroda in Kraft.